StartLifestyleLivingWohnen zur Miete: Inwieweit du Mietwohnungen verändern darfst

Wohnen zur Miete: Inwieweit du Mietwohnungen verändern darfst

Endlich ist es soweit! Du musst nur noch den Mietvertrag unterschreiben und beziehst danach dein neues Zuhause. Ganz so heimelig wie du es dir vorgestellt hast, ist es dann trotzdem nicht? Da hilft nur Hand anlegen und die Unterkunft nach den eigenen Vorstellungen verändern! Aber darfst du das in Mietwohnungen überhaupt?

Die gute Nachricht vorab: Grundsätzlich dürfen Mieter Unterkünfte an ihre Vorstellungen anpassen, um sich darin wohlzufühlen. Denn sie haben in ihren vier Wänden ein Recht auf freie Selbstentfaltung. Das bedeutet, dass sie Räume wie das Badezimmer neu gestalten dürfen, damit sie ihrer Persönlichkeit und ihren Bedürfnissen besser gerecht werden. Doch Vorsicht! Gemietete Wohnungen und Häuser bleiben das Eigentum des Vermieters. Mit der Miete erwirbst du sozusagen lediglich ein Nutzungsrecht der Räumlichkeiten. Wenn du irgendwann ausziehst, musst die gemietete Unterkunft noch immer den Vorstellungen des Eigentümers entsprechen. Was du nach der Schlüsselübergabe veränderst, sollte sich stets problemlos in den Ursprungszustand zurückversetzen lassen.

Umgestaltungsmaßnahmen im Mietrecht: Zustimmungspflichtig oder nicht?

Grundsätzlich entspricht jede Veränderungsmaßnahme in gemieteten Wohnungen und Häusern einer von zwei Kategorien. Entweder beinhaltet dein Vorhaben bauliche Veränderungen oder es handelt sich um eine reversible Gestaltungsmaßnahme. Veränderungen der Bausubstanz sind immer zustimmungspflichtig. Du hast also kein Recht darauf, solange dein Vermieter die Pläne nicht explizit genehmigt. Das gilt zum Beispiel für Wanddurchbrüche oder Änderungen an Türen und Fenstern. Für oberflächliche Anpassungen brauchst du hingegen keine Zustimmung. Ob du nun Bilder aufhängen, Wände streichen oder Handtuchhalter installieren willst. Denke aber immer daran, dass du auch diese Veränderungen im Falle eines Auszugs wieder rückgängig machen musst. Daher achtest du am besten immer auf den Aufwand, der mit einer Rückverwandlung verbunden wäre.

Wo du beispielsweise

  • neu streichst, muss sich die Wand problemlos wieder überstreichen lassen. Deshalb wähle zur Minimierung des Aufwands lieber keine dunklen Farben.
  • Böden neu verlegst, klickst du sie am besten bloß über dem ursprünglichen Bodenbelag zusammen.
  • etwas an Wände montierst, bohrst du nur, wenn unbedingt nötig. Denn auch Bohrlöcher musst du vor dem Auszug wieder schließen.

Ein Beispiel: Du willst Handtuchhalter im Badezimmer installieren. Hier kannst statt zu bohren auch kleben – und sparst dir dadurch vor dem Auszug das Löcher stopfen.

Fallbeispiele: Wie du Gestaltungsmaßnahmen in Mietwohnungen angehst

Leider führt das Mietrecht keine verbindliche Liste im Hinblick auf erlaubte und untersagte Umgestaltungsmaßnahmen. Eine Orientierung geben dir Urteile, die deutsche Gerichte in der Vergangenheit gefällt haben. Aus ihnen kannst du zum Beispiel ableiten, dass du

  • für kleinere Schönheitsreparaturen (unter anderem Wände streichen, tapezieren, Anstrich von Fußböden oder Heizkörpern) keine Einwilligung des Vermieters brauchst und nach Belieben nachbessern darfst.
  • für eine „vertragsgemäße Nutzung der Mietsache“ bezahlst und daher ein Recht auf übliche Installationen und funktionale Ausstattungsmerkmale wie Handtuchhalter, eine Einbauküche oder Lampen hast.
  • für nicht zwingend notwendige Sonderwünsche wie einen Kamin immer die schriftliche Genehmigung des Vermieters brauchst, egal wie viele Argumente für die jeweilige Umgestaltungsmaßnahme sprechen.
  • bei aufgelegten Fußböden nur dann eine Erlaubnis des Vermieters brauchst, falls der neue Belag die Schwellenhöhe ändert.
  • von deinem Vermieter alle zehn Jahre eine Erneuerung der Bodenbeläge fordern kannst.
  • für die Gartenbepflanzung und den Bau etwaiger Häuschen im Außenbereich auf eine Zustimmung des Vermieters angewiesen bist.
  • bauliche Veränderungen wie Wintergärten nicht nur durch deinen Vermieter, sondern teils auch durch das Bauamt genehmigen lassen musst.
  • neue Anschlüsse und Installationen immer vom Vermieter absegnen lassen musst, so beispielsweise beim Neueinbau einer Einbauküche.
  • du mit Deko-Folien auch ohne Erlaubnis deines Vermieters Fliesenspiegel verändern kannst, solange sie sich rückstandslos entfernen lassen.
  • ein Recht auf barrierefreie Umbaumaßnahmen (schwellenfreier Boden, verbreiterte Türöffnungen, zusätzliche Haltegriffe) hast, wenn du an einer körperlichen Beeinträchtigung leidest.
  • ohne Einwilligung des Vermieters keine Katzen- oder Hundeklappen installieren darfst, selbst wenn dein Mietvertrag die Haltung erlaubt.
  • in Mehrfamilienhäusern stets das Interesse deiner Mitmieter bedenken musst, wenn du Umbaumaßnahmen planst.
  • bei allen Umbauten auf fachgerechte Durchführung achten musst und sogar nach der Abstimmung mit dem Vermieter haftest, falls durch die Maßnahmen Mängel am Mietobjekt entstehen.

Fazit: Rücksprache ist bei Umgestaltungsmaßnahmen in Mietobjekten immer besser

Niemand will in einem schlechten Verhältnis zu seinem Vermieter stehen. Deshalb empfehlen Experten, alle geplanten Umgestaltungsmaßnahmen vorab mit dem Eigentümer zu besprechen. Je genauer du deine Rechte und Pflichten vor Gesprächen dieser Art kennst, desto besser. Als Grundsatz gilt: Wenn du Veränderungen am Hausflur, an der Fassade oder der Bausubstanz vornehmen willst, kommst du am Vermietergespräch nicht vorbei. Auch in allen anderen Fällen kann sich die Rücksprache aber lohnen. Denn vielen Vermietern geht es gar nicht so sehr darum, dass man sie nach Erlaubnis fragt. Sie möchten lediglich über Pläne informiert werden und wissen, was mit ihrer Immobilie passiert. Je mehr Rücksicht du darauf nimmst, desto offener werden die meisten Eigentümer reagieren.

 

Foto: Robert Kneschke / stock.adobe.com

AJOURE´ Redaktion
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