Mehr Kindergeld, ein höherer Grundfreibetrag und ein größerer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Die geplante Steuerreform 2027 klingt zunächst nach mehr Geld im Alltag. Gleichzeitig soll der steuerliche Vorteil für Handwerkerleistungen kleiner werden. Auch bei Minijobs ist eine höhere Pauschsteuer vorgesehen. Für deine Haushaltsplanung lohnt sich deshalb ein Blick auf beide Seiten.
Am 2. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Die ersten Änderungen sollen 2027 greifen, weitere 2028. Der Kabinettsbeschluss ist noch kein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren. Quelle: Bundesregierung.
Dieser Artikel erklärt den Entwurf mit Stand vom 14. September 2026. Die parlamentarischen Beratungen und die erforderliche Zustimmung des Bundesrates stehen einem endgültigen Gesetz noch voraus. Beträge und Regelungen können sich ändern. Plane die angekündigte Entlastung deshalb noch nicht als sicheres Einkommen ein.
Steuerreform 2027: die wichtigsten Zahlen im Vergleich
Die folgende Auswahl stellt geltende Beträge für 2026 den geplanten Werten gegenüber. Die Spalte für 2027 beschreibt den Regierungsentwurf.
| Bereich | 2026 | 2027 geplant |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 € | 12.564 € |
| Kindergeld je Kind und Monat | 259 € | 267 € |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag pro Jahr | 1.230 € | 1.430 € |
| Handwerker-Steuerermäßigung | 20 %, höchstens 1.200 € | 15 %, höchstens 900 € |
| Einheitliche Minijob-Pauschsteuer | 2 % | 5 % |
Quellen: BMF-Übersicht, Regierungsentwurf sowie die nachfolgend verlinkten geltenden Vorschriften.
Mehr Kindergeld: was das monatlich bedeuten würde
Für 2027 sind acht Euro mehr pro Kind und Monat vorgesehen. Ab 2028 soll das Kindergeld auf 272 Euro steigen. Für zwei Kinder wären das 2027 zusammen 16 Euro monatlich zusätzlich und ab 2028 insgesamt 26 Euro mehr als 2026.
2026: 2 × 259 € × 12 = 6.216 €
2027 geplant: 2 × 267 € × 12 = 6.408 €
2028 geplant: 2 × 272 € × 12 = 6.528 €
Das wären 192 Euro beziehungsweise 312 Euro mehr Kindergeldauszahlung pro Jahr gegenüber 2026. Annahme: Für beide Kinder besteht in allen zwölf Monaten Anspruch. Das ist keine Berechnung der gesamten steuerlichen Entlastung.
Auch die Freibeträge für Kinder sollen steigen: einschließlich des Freibetrags für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung auf zusammen 10.056 Euro pro Kind 2027 und 10.236 Euro 2028 für beide Eltern zusammen. Diese Beträge werden nicht zusätzlich als Geld ausgezahlt. Das Finanzamt prüft im Rahmen des Familienleistungsausgleichs, ob die Freibeträge günstiger sind; der Kindergeldanspruch wird dabei berücksichtigt. Quelle: § 31 EStG.
Für Familien ist die Steuerseite nur ein Teil der Rechnung. Betreuungszeiten und Arbeitsmöglichkeiten beeinflussen das verfügbare Einkommen ebenfalls. Dazu passt unser Beitrag Kinderbetreuung und das Einkommen von Müttern.
Höherer Grundfreibetrag: keine pauschale Auszahlung
Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro. Nach dem Entwurf soll er 2027 auf 12.564 Euro und 2028 auf 12.900 Euro steigen. Er gehört zum Einkommensteuertarif und bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, nicht einfach auf deinen Bruttolohn oder den Umsatz deines Unternehmens. Quelle für 2026: § 32a EStG.
Die Erhöhung um 216 Euro im Jahr 2027 bedeutet deshalb nicht, dass dir 216 Euro überwiesen werden. Wie sich der Tarif auswirkt, hängt von deiner steuerlichen Situation ab. Wer schon heute keine Einkommensteuer zahlt, bekommt durch einen höheren Grundfreibetrag allein keine zusätzliche Einkommensteuererstattung.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 200 Euro mehr Abzug sind nicht 200 Euro mehr netto
Für berufliche Ausgaben berücksichtigt das geltende Recht grundsätzlich einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Geplant sind 1.430 Euro. Quelle: § 9a EStG.
Unterstellt man vereinfachend, dass die zusätzlichen 200 Euro vollständig mit einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent wirken, entspräche das etwa 60 Euro weniger Einkommensteuer im Jahr. Das ist eine Rechenillustration, keine persönliche Steuerprognose.
Wer ohnehin höhere Werbungskosten abzieht, erhält den höheren Pauschbetrag nicht zusätzlich zu diesen Kosten. Sammle berufliche Belege deshalb weiter. Erst mit deiner Jahresübersicht kannst du beurteilen, ob der Pauschbetrag ausreicht oder ein höherer Abzug in Betracht kommt.
Handwerkerbonus: hier ist eine Kürzung geplant
Für begünstigte Handwerkerleistungen sieht § 35a EStG derzeit eine direkte Ermäßigung der Einkommensteuer vor: 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro. Materialkosten gehören nicht dazu. Eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers sind erforderlich; weitere Voraussetzungen und Ausschlüsse sind zu beachten.
Der Entwurf senkt den Satz auf 15 Prozent und den Höchstbetrag auf 900 Euro. Das ist etwas anderes als der Werbungskostenabzug: Hier geht es um eine Minderung der Steuer selbst.
Heute: 20 % von 2.000 € = 400 €
Geplant: 15 % von 2.000 € = 300 €
Der Vorteil wäre 100 Euro kleiner. Voraussetzung: Die Kosten sind vollständig begünstigt und ausreichend Einkommensteuer ist vorhanden. Die maximale Differenz von 300 Euro entsteht erst bei Ausschöpfung der jeweiligen Höchstbeträge.
Prüfe bei einer ohnehin notwendigen Reparatur das Angebot und die Aufteilung der Kosten. Eine Ausgabe nur wegen eines möglichen Steuervorteils vorzuziehen, kann sich wirtschaftlich trotzdem nicht lohnen. Solange das Gesetz nicht endgültig feststeht, solltest du keine sichere Ersparnis daraus ableiten.
Minijobs und hohe Einkommen: weitere Punkte im Entwurf
Die einheitliche Minijob-Pauschsteuer soll von zwei auf fünf Prozent steigen. Aktuell führt sie grundsätzlich der Arbeitgeber ab; eine Abwälzung auf Beschäftigte ist möglich. Deshalb bedeutet die geplante Erhöhung nicht automatisch für jede Minijobberin denselben Nettoverlust. Prüfe, wie dein Arbeitsverhältnis versteuert wird und wer die Pauschsteuer trägt. Quelle zur aktuellen Handhabung: Minijob-Zentrale.
Bei sehr hohen zu versteuernden Einkommen sieht der Entwurf 45 Prozent ab 250.000 Euro und 47 Prozent ab 280.000 Euro im Grundtarif vor. Das sind Grenzsteuersätze für die jeweiligen Einkommensbereiche, keine pauschalen Sätze auf den gesamten Bruttolohn. Für zusammen veranlagte Ehepaare ist das Splittingverfahren zu berücksichtigen. Außerdem sind Änderungen bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen vorgesehen.
Was du jetzt für deine Finanzplanung tun kannst
Lege eine kurze Liste mit den Punkten an, die dich tatsächlich betreffen: Kindergeld, berufliche Kosten, geplante Reparaturen, Minijob oder selbstständige Einkünfte. Trenne dabei drei Arten von Zahlen: monatliche Auszahlungen, mögliche Steuerabzüge und direkte Steuerermäßigungen. So addierst du nicht versehentlich Beträge, die völlig unterschiedlich wirken.
- Plane feste Ausgaben zunächst mit deinem heutigen Einkommen.
- Notiere mögliche Änderungen für 2027 separat als Szenario.
- Prüfe nach dem endgültigen Gesetz, welche Beträge für dich gelten.
- Entscheide erst mit dem tatsächlichen finanziellen Spielraum über neue Daueraufträge oder Verpflichtungen.
Für die Aufteilung deines Budgets bietet die 50-30-20-Regel einen Ausgangspunkt. Passe sie an deine echten Fixkosten an. Weitere Hilfen zu Rücklagen und Planung findest du im Finanz-Hub für Frauen.
Die Reform kann mehr Spielraum bringen. Wie viel bei dir ankommt, lässt sich aber nicht aus einer einzelnen Zahl ablesen. Der hilfreiche nächste Schritt ist deshalb eine Übersicht deiner eigenen Situation – mit klarer Trennung zwischen geltendem Recht und politischen Plänen.
Stand: 14. September 2026. Grundlage: BMF: Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027, die oben verlinkten Informationen der Bundesregierung, geltende EStG-Vorschriften und die Minijob-Zentrale. Die Beispiele sind eigene vereinfachte Berechnungen, keine vollständige Haushalts- oder Steuerberechnung.
Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
Bild: AJOURE´ / KI-generiertes Symbolbild


