Es gibt einen Satz, der in fast jeder Gründungsberatung fällt: „Mach doch erstmal Kleinunternehmerregelung, dann musst du keine Steuern zahlen.“ Der Satz ist gut gemeint und trotzdem falsch. Die Kleinunternehmerregelung befreit dich nicht von Steuern. Sie befreit dich von genau einer Steuer, und auch das nur unter Bedingungen, die sich Anfang 2025 grundlegend geändert haben.
Weil dieser Irrtum so verbreitet ist und weil er später richtig unangenehm werden kann, lohnt es sich, einmal in Ruhe hinzuschauen. Was die Regelung wirklich tut, wann sie dir hilft, wann sie dich Geld kostet und welche drei Punkte in der Praxis am häufigsten schiefgehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Regelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Einkommensteuer und Buchführung bleiben unverändert.
- Seit dem 1. Januar 2025 gelten 25.000 Euro für das Vorjahr und 100.000 Euro für das laufende Jahr. Beide Grenzen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
- Die 100.000-Euro-Grenze greift neuerdings sofort mitten im Jahr, nicht erst zum Jahreswechsel.
- Ob sich die Regelung lohnt, hängt vor allem daran, ob deine Kundinnen Privatpersonen oder Firmen sind.
Was die Kleinunternehmerregelung wirklich regelt
Die Kleinunternehmerregelung steht in Paragraf 19 des Umsatzsteuergesetzes, und dieser Name verrät schon alles Wesentliche: Es geht ausschließlich um die Umsatzsteuer. Wenn du sie in Anspruch nimmst, schlägst du auf deine Rechnungen keine Mehrwertsteuer auf, führst keine an das Finanzamt ab und musst weder eine Umsatzsteuer-Voranmeldung noch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.
Was sich dagegen nicht ändert, ist deine Einkommensteuer. Der Gewinn aus deiner Selbstständigkeit wird ganz normal versteuert, er wandert in deine Steuererklärung und wird mit deinem übrigen Einkommen zusammengerechnet. Wer neben einem Angestelltenjob gründet, rutscht mit diesem zusätzlichen Gewinn oft in einen höheren Steuersatz, und genau das übersehen viele im ersten Jahr. Wie das im Detail funktioniert, haben wir im Beitrag zum Versteuern von Nebeneinkommen auseinandergenommen.
Auch die Buchführungspflicht bleibt. Du musst weiterhin aufzeichnen, was reinkommt und was rausgeht, und am Jahresende eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Die Kleinunternehmerregelung nimmt dir also einen Teil der Bürokratie ab, aber eben nicht die Buchhaltung an sich.
Die zwei Grenzen, die gleichzeitig gelten müssen
Seit dem 1. Januar 2025 gelten zwei Umsatzgrenzen, und beide müssen erfüllt sein. Es reicht nicht, eine davon einzuhalten.
| Grenze | Betrag | Was passiert bei Überschreitung |
|---|---|---|
| Umsatz im Vorjahr | höchstens 25.000 Euro | Ab dem 1. Januar des Folgejahres giltst du als regelbesteuert |
| Umsatz im laufenden Jahr | höchstens 100.000 Euro | Der Status endet sofort, mitten im Jahr |
Gemeint ist jeweils der Gesamtumsatz, also das, was tatsächlich an Geld für deine Leistungen hereinkommt. Ob man das brutto oder netto nennt, ist bei Kleinunternehmerinnen eine akademische Frage, denn in deinen Rechnungen steckt ja gar keine Umsatzsteuer drin. Die Zahl auf deiner Rechnung ist die Zahl, die zählt.
Was sich 2025 geändert hat, und warum das wichtiger ist als die neuen Zahlen
Bis Ende 2024 lagen die Grenzen bei 22.000 Euro für das Vorjahr und 50.000 Euro für das laufende Jahr. Die Anhebung auf 25.000 und 100.000 Euro klingt nach einer reinen Verbesserung, und für die meisten ist sie das auch. Die eigentlich relevante Änderung steckt aber woanders.
Früher war die Grenze für das laufende Jahr eine Prognose. Du hast am Jahresanfang geschätzt, ob du darunter bleiben würdest, und selbst wenn du die Schätzung gerissen hast, galt dein Kleinunternehmerstatus bis zum 31. Dezember weiter. Das ist vorbei. Die 100.000 Euro sind heute eine harte Grenze, und sie greift sofort.
Konkret bedeutet das: Genau der Auftrag, mit dem du über die 100.000 Euro kommst, ist bereits umsatzsteuerpflichtig. Nicht der nächste, nicht ab dem Folgemonat, sondern dieser. Alles, was du vorher im Jahr abgerechnet hast, bleibt steuerfrei, aber ab diesem Punkt bist du mitten im laufenden Jahr Regelunternehmerin, mit Voranmeldungen, Umsatzsteuerausweis und allem, was dazugehört.
Achtung bei der 100.000-Euro-Grenze
Genau der Auftrag, mit dem du über die Grenze kommst, ist bereits umsatzsteuerpflichtig. Nicht der nächste und nicht ab dem Folgemonat. Wer im Herbst einen großen Auftrag annimmt, sollte vorher nachrechnen, sonst steht plötzlich mitten im Jahr die Regelbesteuerung an.
Für die meisten Frauen, die neben dem Job etwas aufbauen, ist diese Grenze weit weg. Wer allerdings ein gutes Jahr erwischt, einen großen Auftrag bekommt oder ein Produkt plötzlich gut läuft, sollte die Zahl im Blick behalten. Der Wechsel mitten im Jahr ist deutlich unangenehmer als ein geplanter Wechsel zum Jahresanfang.
Im ersten Jahr gilt nur eine Grenze
Wenn du neu startest, hast du kein Vorjahr, an dem sich das Finanzamt orientieren könnte. Deshalb zählt im Gründungsjahr allein, ob dein Umsatz in diesem ersten Jahr unter 25.000 Euro bleibt.
An dieser Stelle ist Vorsicht geboten, weil viele Ratgeber im Netz noch die alte Rechtslage abbilden. Früher musste der Umsatz eines unterjährigen Starts auf zwölf Monate hochgerechnet werden. Wer im Juli anfing, durfte demnach nur die Hälfte umsetzen. Mit der Reform ist diese Hochrechnung entfallen, weil die neue Regelung mit tatsächlichen statt mit prognostizierten Zahlen arbeitet. Du findest allerdings bis heute beide Darstellungen, teilweise auf sehr großen Portalen. Wenn dein Start im zweiten Halbjahr liegt und du in die Nähe der Grenze kommst, ist das einer der wenigen Punkte, an denen sich ein kurzer Anruf beim Steuerberater tatsächlich lohnt.
Wann die Regelung dir hilft und wann sie dich Geld kostet
Die Kleinunternehmerregelung wird oft behandelt, als wäre sie am Anfang immer die richtige Wahl. Das stimmt nicht. Ob sie sich für dich lohnt, hängt fast vollständig an einer einzigen Frage: Wer sind deine Kundinnen?
Beispiel 1: überwiegend Privatkundinnen
Dann ist die Regelung meistens ein echter Vorteil. Nehmen wir an, du gibst Coachings und verlangst 20.000 Euro im Jahr. Als Kleinunternehmerin stellst du 20.000 Euro in Rechnung und behältst sie auch. Wärst du regelbesteuert, müsstest du entweder 23.800 Euro verlangen, was deine Kundinnen direkt spüren, oder beim selben Preis bleiben und davon rund 16.807 Euro behalten. Der Rest ginge ans Finanzamt. Privatpersonen können sich die Umsatzsteuer nämlich nicht zurückholen, für sie ist der Bruttopreis der Preis.
Beispiel 2: überwiegend Firmenkundinnen
Hier dreht sich das Bild. Unternehmen ziehen sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer zurück, für sie ist dein Bruttopreis wirtschaftlich irrelevant. Ob du 20.000 Euro oder 23.800 Euro in Rechnung stellst, macht für deren Kalkulation keinen Unterschied. Du selbst verzichtest als Kleinunternehmerin aber auf den Vorsteuerabzug. Wenn du in dem Jahr für 4.000 Euro Laptop, Software und Ausstattung kaufst, verschenkst du rund 640 Euro, die du dir sonst zurückgeholt hättest.
Deshalb lohnt sich der freiwillige Verzicht vor allem in zwei Situationen: Du hast überwiegend Geschäftskundinnen, oder du stehst vor größeren Anschaffungen. Wenn du gerade dabei bist, deine Preise überhaupt erst zu bestimmen, hilft dir der Beitrag zum Kalkulieren von Preisen weiter, und der Netto-Ziel-Rechner zeigt dir, welcher Umsatz zu deinem Wunscheinkommen passt.
Was auf deine Rechnungen muss
Deine Rechnungen sehen als Kleinunternehmerin etwas anders aus als gewohnt. Es gibt keine Zeile mit Umsatzsteuer, keinen Nettobetrag und keinen Bruttobetrag, sondern nur einen Betrag. Dazu gehört zwingend ein Hinweis auf die Steuerbefreiung, zum Beispiel in dieser Form:
Gemäß Paragraf 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Ansonsten gelten die üblichen Pflichtangaben: dein vollständiger Name und deine Anschrift, Name und Anschrift der Kundin, deine Steuernummer, das Rechnungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, eine Beschreibung der Leistung und der Zeitpunkt, zu dem du sie erbracht hast.
Ein Thema, das gern übersehen wird, ist die E-Rechnung. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland strukturierte elektronische Rechnungen empfangen können, und das gilt auch für Kleinunternehmerinnen. Ein PDF im Postfach reicht dafür nicht aus, es braucht ein Format, das maschinell auslesbar ist. Die Pflicht, selbst E-Rechnungen zu versenden, greift für kleine Unternehmen erst deutlich später. Für den Empfang solltest du aber jetzt schon aufgestellt sein.
Die drei Fehler, die in der Praxis teuer werden
Erstens: Umsatzsteuer aus Versehen ausweisen
Wer eine Vorlage aus dem Netz nimmt, in der eine Mehrwertsteuerzeile steht, und diese Rechnung verschickt, schuldet dem Finanzamt genau diesen Betrag. Das steht in Paragraf 14c UStG und ist erstaunlich unbarmherzig. Du hast das Geld von deiner Kundin nie als Steuer gemeint, abführen musst du es trotzdem. Dasselbe passiert übrigens mit Quittungsblöcken aus dem Schreibwarenladen, auf denen ein Umsatzsteuersatz vorgedruckt ist.
Teurer Klassiker
Eine einzige Rechnungsvorlage mit vorgedruckter Mehrwertsteuerzeile reicht, damit du dem Finanzamt diesen Betrag schuldest. Auch dann, wenn du ihn nie als Steuer gemeint hast.
Zweitens: Mehrere Tätigkeiten getrennt betrachten
Die Umsatzgrenze hängt an dir als Person, nicht an einzelnen Tätigkeiten. Wenn du nebenbei Fotos verkaufst, gleichzeitig Nachhilfe gibst und dazu noch einen kleinen Shop betreibst, werden alle Umsätze zusammengezählt. Es ist nicht möglich, für eine Tätigkeit Kleinunternehmerin zu sein und für eine andere regelbesteuert. Wer sein Nebeneinkommen aus mehreren Quellen speist, unterschätzt die Summe erstaunlich oft.
Drittens: Die Fünfjahresbindung übersehen
Du darfst freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, formlos und ohne besondere Hürde. Was viele nicht wissen: An diese Entscheidung bist du dann mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. Der Verzicht ist also nichts, was man mal eben ausprobiert, weil im ersten Jahr größere Anschaffungen anstehen.
Anders sieht es aus, wenn du die Regelung verlierst, weil du die Umsatzgrenzen überschritten hast. Das ist keine freiwillige Entscheidung, und entsprechend kannst du zurückwechseln, sobald du wieder darunter liegst.
Was du trotz Kleinunternehmerregelung abgeben musst
Damit das Bild vollständig ist, hier das, was bleibt:
- die Einkommensteuererklärung mit der Anlage für deine selbstständigen Einkünfte
- die Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Gewinnermittlung
- bei einem Gewerbe die Gewerbesteuererklärung, sobald der Gewinn den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt
- ordentliche Aufzeichnungen und Belege, die du zehn Jahre aufbewahren musst
Weggefallen ist seit 2025 immerhin die Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Früher musste auch eine Kleinunternehmerin eine Nullmeldung abgeben, das ist nicht mehr nötig.
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Wenn du die Zahlen nicht im Kopf behalten willst
Die Kleinunternehmerregelung nimmt dir die Umsatzsteuer ab, nicht die Aufzeichnungen. Wer von Anfang an sauber mitschreibt, welche Einnahmen und Ausgaben anfallen und wie viel Einkommensteuer darauf noch zukommt, hat am Jahresende keine Überraschung.
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Führt dich durch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, in dem du auch die Kleinunternehmerregelung ankreuzt. Ohne vorherige ELSTER-Anmeldung.
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Wie du die Regelung beantragst
Einen eigenen Antrag gibt es nicht. Die Entscheidung fällt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den du nach der Gewerbeanmeldung oder der Anmeldung als Freiberuflerin ausfüllst. Dort gibst du deinen geschätzten Jahresumsatz an und kreuzt an, ob du die Kleinunternehmerregelung nutzen möchtest.
Der Fragebogen läuft elektronisch über ELSTER. Wenn du an diesem Punkt stehst, findest du den ganzen Ablauf Schritt für Schritt im Beitrag Nebenberuflich selbstständig machen, und die typischen Stolperstellen haben wir in den sieben häufigsten Fehlern beim Nebengewerbe gesammelt.
Häufige Fragen
Zahle ich als Kleinunternehmerin wirklich keine Steuern?
Doch. Du zahlst keine Umsatzsteuer, aber ganz normale Einkommensteuer auf deinen Gewinn. Bei einem Gewerbe kommt ab einem Gewinn von 24.500 Euro zusätzlich die Gewerbesteuer dazu.
Muss ich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?
Nein. Solange du die Regelung nutzt, entfallen sowohl die Voranmeldungen als auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
Was passiert, wenn ich die 25.000 Euro überschreite?
Dann bist du ab dem 1. Januar des Folgejahres automatisch regelbesteuert. Ein Antrag ist dafür nicht nötig, der Wechsel passiert von allein. Für das laufende Jahr ändert sich nichts.
Kann ich später zurückwechseln?
Wenn du die Regelung verloren hast, weil dein Umsatz zu hoch war, ja, sobald du wieder unter den Grenzen liegst. Hast du dagegen freiwillig verzichtet, bist du fünf Jahre gebunden.
Gilt die Regelung auch im Ausland?
Seit 2025 gibt es zusätzlich eine EU-weite Kleinunternehmerregelung. Wer auch in anderen EU-Ländern verkauft, kann sich dort ebenfalls befreien lassen, muss sich dafür aber beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren und quartalsweise melden. Wenn du ausschließlich in Deutschland tätig bist, ändert sich für dich nichts.
Fazit
Die Kleinunternehmerregelung ist keine Steuerbefreiung, sondern eine Vereinfachung, und sie ist nicht automatisch die bessere Wahl. Für Frauen, die neben dem Job starten und überwiegend Privatkundinnen haben, ist sie fast immer sinnvoll: weniger Bürokratie, kein Umsatzsteuerausweis, und der Preis, den du verlangst, bleibt der Preis, den du behältst.
Sobald aber Firmenkundinnen dazukommen oder größere Anschaffungen anstehen, lohnt sich das Nachrechnen. Und wer wächst, sollte die 100.000-Euro-Grenze kennen, weil sie seit 2025 mitten im Jahr zuschlägt statt erst zum Jahreswechsel.
Am Ende ist es eine von mehreren Entscheidungen am Anfang, die sich leicht treffen lässt, wenn man weiß, worum es geht. Und schwer zu korrigieren ist, wenn man es später merkt.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung. Steuerliche Regeln ändern sich, und die richtige Entscheidung hängt von deiner konkreten Situation ab. Bei größeren Beträgen, mehreren Einkunftsarten oder einem Start im zweiten Halbjahr solltest du den Fall mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater durchsprechen.


